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11. März 2025

Deutliche rückwirkende Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für Zollhundeführer/innen!


Zollhundeführer/-innen erhalten rückwirkend zum 1. Januar 2025 und mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2025 deutlich höhere Aufwandsentschädigungen. Dies geht auf eine entsprechende Initiative des BDZ-geführten Hauptpersonalrats zurück.

Der Zollhund hat sich als Führungs- und Einsatzmittel bewährt und ist beispielsweise im Umgang mit Fällen schwerer struktureller Kriminalität eine echte Unterstützung. Der Rückgang des Bestandes an Zollhunden und eine zu dünne Personaldecke von Zollhundeführer/innen ist in Zeiten gestiegener Aufgriffe von Betäubungsmitteln die falsche Entwicklung. Deshalb steht der BDZ für eine Stärkung des Zollhundewesens.

Aber die Arbeit der Zollhundeführer/innen (ZHF) beginnt und endet nicht bei den jeweiligen Einsätzen. Für die Vor- und Nachbereitung eines Einsatzes sowie die Pflege des Zollhundes ist unter anderem mit entscheidend, dass die Zollhunde außerhalb des Dienstes „Familienanschluss“ bei ihren ZHF haben. Zwangsläufig ergeben sich daraus für den ZHF finanziell Aufwendungen. Die ausschließlich dienstlich veranlassten Aufwendungen werden durch die in der Dienstvorschrift Zollhunde dokumentierten Entschädigungen bereits seit geraumer Zeit keineswegs mehr abgedeckt. Der BDZ-geführte HPR hat daher das BMF gebeten, die Aufwandsentschädigung für die Zollhundeführer/innen aufgrund der exorbitant gestiegenen Kosten für die Pflege und Betreuung der Zollhunde anzupassen.

Rückwirkend zum 1. Januar 2025 und mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2025 sollen Zollhundeführer/innen folgende höhere Aufwandentschädigungen erhalten:

  • Bei Unterbringung in einer verwaltungseigenen Zwingeranlage soll die Erhöhung der Aufwandsentschädigung um 39 Euro auf 162 Euro steigen.
  • Bei einer Unterbringung in einem Zwinger auf einem privateigenen oder angemieteten Grundstück bzw. bei Unterbringung in einer Privatwohnung ist eine Erhöhung um 46 Euro auf 200 Euro vorgesehen.
  • Zwangsläufig ist auch der der Zuschuss für die Pflege ausgemusterter Diensthunde anzupassen. Dieser entspricht 50 % der Aufwandsentschädigung für die Pflege und Betreuung bei Unterbringung in einem Zwinger auf einem privateigenen oder angemieteten Grundstück bzw. bei Unterbringung in einer Privatwohnung und soll daher auf 100,00 Euro festgesetzt werden.

Gerade auch vor dem Hintergrund der intensiven Abstimmungen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI), möchten wir dem federführenden Besoldungsreferat der Zentralabteilung beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) danken, dass unsere Initiative erfolgreich aufgegriffen wurde und im Ergebnis mit einer finanziellen Wertschätzung für die Zollhundeführer/innen sowie den zu pflegenden Diensthunden umgesetzt werden konnte.

Unfallschutz für Pflegezeit

Ebenso wurde der Unfallschutz von ZHF im außerdienstlichen Bereich neu geregelt.

Zur artgerechten Haltung und sachgerechte Pflege gehörenden auch der tägliche Auslauf des Hundes über das jeweils angeordnete Tagesdienstmaß hinaus. Es ist vertretbar, weil die Zollverwaltung als Halterin ihre eigenen Verpflichtungen, denen sie andernfalls durch zusätzliches (arbeits- oder dienstunfallgeschütztes) reines Pflegepersonal nachkommen müsste, auf die ZHF überträgt. Diese Betrachtungsweise prägt im Übrigen die Ersatzpflicht der Verwaltung bei Personen- und Sachschäden, die der Zollhund im privaten Umfeld der ZHF oder bei ihr oder ihm selbst anrichtet. Damit ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz bei der Betreuung und Pflege eines Zollhundes während der Freizeit der ZHF unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich erfüllt sein kann. Ferner gilt übrigens, dass auf die Dienstzeit für die Pflege der Zollhunde lediglich 45 bis maximal 75 Minuten angerechnet werden, auch wenn der tatsächliche zeitliche Aufwand höher ist.

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.bdz.eu

Quelle: BDZ / 11.3.2025
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