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12. Februar 2025
Lebensarbeitszeitkonten: Welche Änderungen sind zu erwarten?

Dem BDZ liegen Informationen darüber vor, dass das Bundeskabinett voraussichtlich in seiner heutigen Sitzung über einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) zur Erweiterung von Langzeitkonten in der Bundespolizei und, erfreulicherweise, auch der Zollverwaltung beschließt. Doch der Teufel steckt im Detail.
Der BDZ hatte sich im Rahmen der Verbändebeteiligung ausdrücklich für die Übertragung der neuen Regelungen auch auf die Bundeszollverwaltung stark gemacht, nahm der ursprüngliche Verordnungsentwurf doch ausschließlich auf die Bundespolizei Bezug. Das ist die gute Nachricht. Doch richtet sich die Erweiterung der Langzeitkonten, wie im Vorfeld teils spekuliert wurde, an alle Zöllnerinnen und Zöllner? Nein. Auch wenn sich der BDZ und dbb beamtenbund und tarifunion in seiner Stellungnahme (hier nachzulesen) gegenüber dem für den Verordnungsentwurf federführenden Bundesministerium des Innern und Heimat (BMI) für eine Erweiterung der Langzeitkonten für die gesamte Zollverwaltung eingesetzt hat, so bleibt zunächst festzuhalten, dass sich die gesetzliche Änderung nur auf einen eingegrenzten Beschäftigtenkreis der Zöllner/innen auswirken wird. Wir klären auf!
Welche konkreten arbeitszeitrechtlichen Änderungen zu Langzeitkonten sind zu erwarten?
Die Regelungen zu Langzeitkonten werden im Hinblick auf die besonderen Bedarfe des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeiten weiterentwickelt. Für Langzeitkonten von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die
- im Schichtdienst in der Grenzabfertigung
- oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind,
werden mit dem Verordnungsentwurf der Arbeitszeitverordnung Sonderregelungen eingeführt, wonach
- Langzeitkonten auch nur zum Ansparen von (angeordneten oder genehmigten) Mehrarbeitsstunden geführt werden können und
- solche Mehrarbeitsstunden im Umfang von bis zu 196 Stunden pro Jahr gutgeschrieben werden können.
Zudem wird ein Ansparen und Ausgleichen von Zeitguthaben bei Abordnung in andere Zollbehörden ermöglicht. Das BMI begründet seine (insoweit richtige) Entscheidung u. a. damit, dass die o. a. Zöllnerinnen und Zöllner regelmäßig in einem größeren Umfang zusätzlichen Dienst auf Grund angeordneter und genehmigter Mehrarbeit im Rahmen spezieller Einsatzszenarien leisten – beispielsweise bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Ausweitung der grenzpolizeilichen Überwachung durch die Zollverwaltung oder der allgemeinen Unterstützung der Bundespolizei im Rahmen der Wiedereinführung temporärer Grenzkontrollen.
Ferner sei es nach den bisherigen Regelungen oftmals nicht möglich, die geleisteten Mehrarbeitsstunden innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens nach § 88 Satz 2 Bundesbeamtengesetz abzubauen. Die dienstlichen Erfordernisse der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung an die Notwendigkeit der permanenten Einsatzbereitschaft und die kontinuierliche, durch erhöhten Kräfteeinsatz abgesicherte, personelle Durchhaltefähigkeit, unter anderem auch zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, lassen es oftmals nicht zu, die geleisteten Mehrarbeitsstunden innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens abzubauen.
Welche Regelungen zu Langzeitkonten bestehen bereits?
Die bislang geltende Rechtslage zum Führen von Langzeitkonten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 7a bis 7c Arbeitszeitverordnung (AZV). Danach wird Bundesbeamten/innen, denen die Führung ein Langzeitkontos gestattet worden ist, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert. Die Differenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dann dem Langzeitkonto als Zeitguthaben gutgeschrieben. Dies kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1.400 Stunden umfassen. Die Einführung derartiger Langzeitkonten setzt nach §7a AZV jedoch die Zustimmung des BMF als oberste Dienstbehörde voraus, dessen zuständige Zentralabteilung die Umsetzung derartiger Arbeitszeitmodelle für die Bundesfinanzverwaltung bislang vehement ablehnt. Eine Umsetzung dieser Regelung beim Zoll, bei ITZBund und BZSt erfolgte daher, trotz prinzipieller Rechtsgrundlage, bis heute nicht.
Welche arbeitszeitrechtlichen Forderungen erhebt der BDZ?
Für den BDZ ist entscheidend, dass bei der Einführung von Langzeitkonten keine Unterschiede innerhalb der Belegschaft der Zoll- und Bundesfinanzverwaltung gemacht werden. Demzufolge haben wir uns im Rahmen unserer Stellungnahme gegenüber dem BMI für eine einheitliche Anwendung der o. a. Änderungen für die gesamte Zollverwaltung ausgesprochen. Ausschlaggebende Gründe gibt es jedenfalls genug: z. B. Mehrarbeit im Zuge von Projektarbeiten, dem Abarbeiten von Rückständen, zeitkritische IT-Vorhaben oder anderweitige Einsatzszenarien.
Der BDZ versteht Langzeitkonten auch unter realeren Gesichtspunkten: nämlich, dass die Mehr- oder Überstunden eines Gleitzeitguthabens, welche die regelmäßige Wochenarbeitszeit am Ende eines Abrechnungszeitraums überschreiten und de facto zu Lasten der Beschäftigten entfallen, einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden. Diese Forderung wurde bislang seitens BMI nicht aufgegriffen. Genau so wie die bestehenden Regelungen zur Einführung oder zumindest der Pilotierung von Langzeitkonten seitens der zuständigen Zentralabteilung des BMF nicht aufgegriffen wurde. Diese Haltung ist für den BDZ unverständlich, da bereits andere Ressorts seit Jahren das Modell von Langzeitkonten praktizieren. Insofern bleibt auch abzuwarten, ob und wie die o. a. Änderungen der AZV innerhalb der Zollverwaltung – technisch – umgesetzt werden.
Der BDZ wird sich für eine zeitnahe Umsetzung der Langzeitkonten einsetzen. Sie bedeuten eine Attraktivitätssteigerung für die gesamte Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf immer knapper werdende personelle Ressourcen – Stichwort Demografie. Darüber hinaus kämpft der BDZ um mehr Zeitautonomie bei der Gestaltung des Zeitguthabenabbaus. Wir sprechen uns dafür aus, dass die Beschäftigte selbst über den Zeitpunkt und Art des Zeitguthabens entscheiden können. Eine zu enge Bindung oder die Zustimmung des Vorgesetzten könne das Ziel der Verordnung gefährden
Neben unserer zentralen Forderung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für Bundesbeamte/innen auf 39 Stunden stehen wir gemeinsam mit dem dbb beamtenbund und tarifunion für mehr Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten ein. Hier geht es zu unseren Forderungen an den Bund im Rahmen der laufenden Einkommensrunden. Unterstützt gerne unsere Forderungen durch Eure Beteiligung an unseren zahlreichen Protestaktionen!
Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.bdz.eu
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